juravendis Rechtsanwälte: Gilt der Goldstandard für wissenschaftliche Aussagen nicht nur bei Lebensmitteln?
Datum: Montag, dem 25. Mai 2009
Thema: Lebensmittel Page - Infos


Über nichts wird im Lebensmittelbereich zurzeit mehr gestritten als über die Frage, ob Werbeaussagen für Gesundheitsprodukte dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Insbesondere, welche Anforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, darüber lässt die Rechtsprechung bisher eine klare Linie vermissen.
Vergegenwärtigt man sich die zu dieser Thematik in letzter Zeit ergangenen Entscheidungen, wird einem jedoch schnell bewusst, dass die Gerichte in den meisten Fällen zu dem Ergebnis gelangen, dass der geforderte Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht ist. Die Quote dürfte bei mindestens 70 % liegen. Immerhin hat der BGH durch seine Priorin-Entscheidung vom Oktober letzten Jahres (Az. I ZR 51/06) konkretere Aussagen zu den notwendigen Wirksamkeitsnachweisen getroffen.
Folgende Wirksamkeitsnachweise hält der BGH für "ausreichend", aber wohl auch für erforderlich: Zunächst bedarf es der Vorlage von zumindest einer wissenschaftlichen Studie, d.h. alle sonstigen Nachweise wie Lehrbücher oder Privatgutachten, sofern diese nicht auf wissenschaftliche Studien Bezug nehmen, dürften grundsätzlich nicht genügen. Zudem reicht nicht irgendeine wissenschaftliche Studie, sondern diese muss den sogenannten "Goldstandard" erfüllen, d.h. eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung, womit reine Selbstbeobachtungsstudien, Tierversuche oder in-vitro-Tests in der Regel ausscheiden dürften.

Über nichts wird im Lebensmittelbereich zurzeit mehr gestritten als über die Frage, ob Werbeaussagen für Gesundheitsprodukte dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Insbesondere, welche Anforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, darüber lässt die Rechtsprechung bisher eine klare Linie vermissen.
Vergegenwärtigt man sich die zu dieser Thematik in letzter Zeit ergangenen Entscheidungen, wird einem jedoch schnell bewusst, dass die Gerichte in den meisten Fällen zu dem Ergebnis gelangen, dass der geforderte Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht ist. Die Quote dürfte bei mindestens 70 % liegen. Immerhin hat der BGH durch seine Priorin-Entscheidung vom Oktober letzten Jahres (Az. I ZR 51/06) konkretere Aussagen zu den notwendigen Wirksamkeitsnachweisen getroffen.
Folgende Wirksamkeitsnachweise hält der BGH für "ausreichend", aber wohl auch für erforderlich: Zunächst bedarf es der Vorlage von zumindest einer wissenschaftlichen Studie, d.h. alle sonstigen Nachweise wie Lehrbücher oder Privatgutachten, sofern diese nicht auf wissenschaftliche Studien Bezug nehmen, dürften grundsätzlich nicht genügen. Zudem reicht nicht irgendeine wissenschaftliche Studie, sondern diese muss den sogenannten "Goldstandard" erfüllen, d.h. eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung, womit reine Selbstbeobachtungsstudien, Tierversuche oder in-vitro-Tests in der Regel ausscheiden dürften.





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