Verordnung der EG zu nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmitte!
Datum: Montag, dem 13. Juli 2009
Thema: Lebensmittel Page - Infos


Seit dem 1. Juli 2007 ist die Verordnung der EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Kraft. Die EU-Kommission muss bis zum 19. Januar 2009 die umstrittenen Nährwertprofile festlegen, auf deren Grundlage eine Liste der zukünftig erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben erstellt werden soll. Nach dem Ablaufen einer Reihe von Übergangsfristen bis 2010/2011 dürfen Lebensmittelhersteller nur noch dann mit positiven Gesundheitswirkungen für ihre Produkte werben, wenn diese auch wissenschaftlich belegbar sind.
food-monitor stellt die einzelnen nährwertbezogenen Angaben und Bedingungen für deren Verwendung zusammen, wie sie in der Verordnung der EG festgelegt wurden.
Energiearm:
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Seit dem 1. Juli 2007 ist die Verordnung der EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Kraft. Die EU-Kommission muss bis zum 19. Januar 2009 die umstrittenen Nährwertprofile festlegen, auf deren Grundlage eine Liste der zukünftig erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben erstellt werden soll. Nach dem Ablaufen einer Reihe von Übergangsfristen bis 2010/2011 dürfen Lebensmittelhersteller nur noch dann mit positiven Gesundheitswirkungen für ihre Produkte werben, wenn diese auch wissenschaftlich belegbar sind.
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Energiearm:
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.





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